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   BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B   

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BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B (https://dejure.org/2005,11340)
BSG, Entscheidung vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B (https://dejure.org/2005,11340)
BSG, Entscheidung vom 22. Juni 2005 - B 6 KA 68/04 B (https://dejure.org/2005,11340)
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B
    Hiernach kann die Bildung von Honorartöpfen für die einzelnen Arztgruppen durch das Bestreben gerechtfertigt sein, dass die in § 85 Abs. 3 bis 3c SGB V normierten Obergrenzen für Erhöhungen der Gesamtvergütungen sich in den verschiedenen Arztgruppen gleichmäßig auswirken und nicht die Anteile einzelner Arztgruppen an den Gesamtvergütungen verringert werden, weil andere Gruppen durch Mengenausweitungen ihre Anteile absichern oder sogar vergrößern (stRspr; zuletzt BSG, Urteil vom 9. Dezember 2004 - B 6 KA 44/03 R - [unter 3h], zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen).

    An diese Auslegung der landesrechtlichen Bestimmung des § 2 Abs. 4 HVM ist das Revisionsgericht gebunden (s § 162 SGG , dazu zB Urteil vom 9. Dezember 2004, aaO [unter 5a]).

  • BSG, 30.09.1992 - 11 BAr 47/92

    Klärungsbedürftig einer Rechtsfrage im sozialgerichtlichen Verfahren,

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt, ebenso dann, wenn zwar keine ausdrückliche normative Regelung dieses Falles und auch noch keine Rechtsprechung zu dieser Konstellation, aber Rechtsprechung bereits zu Teilaspekten vorliegt und sich hieraus ohne weiteres die Beantwortung der Rechtsfrage ableiten lässt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f).
  • BSG, 02.10.1996 - 6 BKa 54/95

    Gegenstandswert bei Ermächtigungsstreitigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt, ebenso dann, wenn zwar keine ausdrückliche normative Regelung dieses Falles und auch noch keine Rechtsprechung zu dieser Konstellation, aber Rechtsprechung bereits zu Teilaspekten vorliegt und sich hieraus ohne weiteres die Beantwortung der Rechtsfrage ableiten lässt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f).
  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 1411/91

    Vertretungszwang und Rechtsweggarantie vor dem Bundessozialgericht

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B
    Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG [Kammer], SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; Nr. 30 S 57 f mwN).
  • BSG, 13.05.1997 - 13 BJ 271/96

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt, ebenso dann, wenn zwar keine ausdrückliche normative Regelung dieses Falles und auch noch keine Rechtsprechung zu dieser Konstellation, aber Rechtsprechung bereits zu Teilaspekten vorliegt und sich hieraus ohne weiteres die Beantwortung der Rechtsfrage ableiten lässt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f).
  • BVerfG, 07.11.1994 - 2 BvR 2079/93

    Überspannung der Anforderungen an die Darlegungspflicht an die Berufungszulassung

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B
    Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl zB BVerfG [Kammer], Beschluss vom 29. Mai 2001 - 1 BvR 791/01 -, und früher schon BVerfG [Kammer], SozR 3-1500 § 160a Nr. 6 S 10 f; Nr. 7 S 14; s auch BVerfG [Kammer], DVBl 1995, 35 ).
  • BSG, 16.11.1995 - 11 BAr 117/95

    Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit als Zulassungsgrund für die Revision

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B
    Diese setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BVerfG [Kammer], SozR 3-1500 § 160a Nr. 7 S 14; s auch BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 19 S 34 f; Nr. 30 S 57 f mwN).
  • BVerfG, 12.09.1991 - 1 BvR 765/91

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Ausgestaltung des Verfahren über die

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B
    Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl zB BVerfG [Kammer], Beschluss vom 29. Mai 2001 - 1 BvR 791/01 -, und früher schon BVerfG [Kammer], SozR 3-1500 § 160a Nr. 6 S 10 f; Nr. 7 S 14; s auch BVerfG [Kammer], DVBl 1995, 35 ).
  • BSG, 31.03.1993 - 13 BJ 215/92

    Rentenzahlung - Berufung - Nachzahlung

    Auszug aus BSG, 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt, ebenso dann, wenn zwar keine ausdrückliche normative Regelung dieses Falles und auch noch keine Rechtsprechung zu dieser Konstellation, aber Rechtsprechung bereits zu Teilaspekten vorliegt und sich hieraus ohne weiteres die Beantwortung der Rechtsfrage ableiten lässt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort siehe zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr. 2 S 6; SozR 3-2500 § 75 Nr. 8 S 34; SozR 3-1500 § 160a Nr. 21 S 38; vgl auch BSG SozR 3-4100 § 111 Nr. 1 S 2 f).
  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsregelung - Bemessung der

    Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wurde zurückgewiesen (Senatsbeschluss vom 22.6.2005 - Parallelentscheidung unter Az B 6 KA 68/04 B in juris dokumentiert).

    Dies folgt daraus, dass in diesem Quartal gemäß § 5 Abs. 5 HVM (idF vom 24.6.2000) die Anpassung der Honorarkontingente ausschließlich nach Maßgabe der Änderungen der Arztzahlen in den einzelnen Facharztgruppen seit dem Bezugsjahr 1999 vorgenommen wurde, ohne dass von der Beklagten geprüft worden wäre, ob damit entsprechende bedarfsbedingte Veränderungen im medizinischen Leistungsgeschehen einhergingen (vgl zu den Vorgängerquartalen III/1997 bis II/1998 das Urteil des Sächsischen LSG vom 31.3.2004 - L 1 KA 8/00 - und hierzu Senatsbeschluss vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B -, jeweils in juris dokumentiert; s auch Senatsbeschluss vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B - juris, sowie das Urteil B 6 KA 36/06 R vom heutigen Tage, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

    Die Anteile der einzelnen Fachgruppentöpfe an den Gesamtvergütungen müssen deshalb auf der Grundlage des tatsächlichen medizinischen Versorgungsbedarfs der Patienten in den jeweiligen Fachgebieten bzw Leistungsbereichen bemessen werden (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 48, aaO; s auch Senatsbeschlüsse vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - und vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B, jeweils in juris dokumentiert).

  • BSG, 29.08.2007 - B 6 KA 36/06 R

    Vertragsärztliche Versorgung; Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur Bestimmung

    Wenn damit keine Veränderung im Leistungsspektrum einhergehe, dürfe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) allein die Arztzahlveränderung nicht zu einer Anpassung der Vergütungsanteile führen (Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - juris).

    Diese Regelung steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, nach der es mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar ist, wenn allein die Erhöhung der Arztzahl einer Fachgruppe automatisch und unabhängig davon, ob damit eine bedarfsbedingte Veränderung des Leistungsgeschehens in medizinischer Hinsicht einhergeht, eine Steigerung ihres Honorarvolumens zu Lasten anderer nach sich zieht (Senatsbeschlüsse vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B - und vom 23.5.2007 - B 6 KA 85/06 B - juris).

  • LSG Sachsen, 18.10.2006 - L 1 KA 14/06

    Rechtmäßigkeit eines Honorarverteilungsmaßstabes bei Zuschnitt der

    Dabei rügt sie im Berufungsverfahren nur noch, dass hierbei auf den Durchschnittsanteil ihrer Fachgruppe an der Gesamtvergütung im Quartal III/2000 abgestellt wurde (so § 5 Abs. 4 HVM vom 30.03.2001), obwohl in diesem Quartal noch die Arztzahlveränderungsregelung des § 5 Abs. 5 HVM vom 24.06.2000 beachtet worden war, die - wie inzwischen rechtskräftig feststeht (siehe nur BSG, Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - veröffentlicht in juris) - gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßen hat und deshalb rechtswidrig gewesen ist.

    Dieses ist erst seit Juni 2005 der Fall (siehe nur BSG, Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - veröffentlicht in juris).

  • LSG Schleswig-Holstein, 11.07.2006 - L 4 KA 14/05

    Vertragsärztliche Versorgung - Beschlüsse des Bewertungsausschusses zur

    Zur Rechtfertigung einer Berücksichtigung der Arztzahlveränderungen bedürfe es vielmehr weiterer Gründe, so z.B., dass zugleich eine medizinisch gerechtfertigte Änderung des Leistungsgeschehens vorliegt - etwa durch Veränderungen der Zusammensetzung der Patientenschaft, der Zahl der Patienten und Behandlungsfälle, oder durch eine sonstige bedarfsbedingte Expansion oder Reduktion der ärztlichen Leistungen (BSG, Beschl. vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - veröffentlicht in juris).
  • LSG Sachsen, 18.10.2006 - L 1 KA 23/06

    Anspruch eines Vertragsarztes auf Teilhabe an den von den Krankenkassen

    Dabei rügt sie im Berufungsverfahren nur noch, dass hierbei auf den Durchschnittsanteil ihrer Fachgruppe an der Gesamtvergütung im Quartal III/2000 abgestellt wurde (so § 5 Abs. 4 HVM vom 30.03.2001), obwohl in diesem Quartal noch die Arztzahlveränderungsregelung des § 5 Abs. 5 HVM vom 24.06.2000 beachtet worden war, die - wie inzwischen rechtskräftig feststeht (siehe nur BSG, Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - veröffentlicht in juris) - gegen den Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit verstoßen hat und deshalb rechtswidrig gewesen ist.

    Dieses ist erst seit Juni 2005 der Fall (siehe nur BSG, Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - veröffentlicht in juris).

  • LSG Sachsen, 23.02.2011 - L 1 KA 25/09

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Zulässigkeit von Individualbudgets in

    Arztzahlveränderungsregelungen, wie sie im Bezirk der Beklagten bis zum Quartal III/2000 zur Anwendung kamen, sind mit dem aus Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz herzuleitenden Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht vereinbar und daher rechtswidrig, weil bei ihnen allein die Erhöhung der Arztzahl einer Fachgruppe automatisch und unabhängig davon, ob damit eine bedarfsbedingte Veränderung des Leistungsgeschehens in medizinischer Hinsicht einhergeht, eine Steigerung ihres Honorarvolumens zulasten anderer nach sich zieht (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2007 - B 6 KA 2/07 R - SozR 4-2500 § 85 Nr. 34 Rn. 21; Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - juris Rn. 9).

    Insbesondere ergibt er sich nicht daraus, dass dem Normgeber des hier in Rede stehenden HVM vom 14.04.2005 in der Fassung des HVM vom 19.05.2006 die Rechtswidrigkeit der Arztzahlveränderungsregelung nach dem Beschluss des BSG vom 22.06.2005 (B 6 KA 68/04 B - juris) hätte bekannt sein müssen.

  • LSG Sachsen, 02.04.2008 - L 1 KA 9/06

    Vergütung HNO-ärztlicher Leistungen im Honorarverteilungsmaßstab der

    Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht der Umstand, dass der Arztzahlveränderungsregelung in § 2 Abs. 4 HVM vom 08.11.1997 bzw. § 5 Abs. 5 HVM vom 24.06.2000 vorgeworfen wurde, sie liefe auf die Anerkennung angebotsinduzierter Honorarvolumina hinaus (vgl. BSG, Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - juris Rn. 9).

    Denn auch im letztgenannten Fall erfolgte die Verteilung der Gesamtvergütung entgegen dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht entsprechend dem medizinischen Leistungsbedarf und liefe zudem auf eine auslastungsunabhängige Alimentierung hinaus (zu diesem Gesichtspunkt BSG, Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - juris Rn. 9).

  • LSG Sachsen, 19.04.2006 - L 1 KA 10/03

    Vergütung radiologischer Leistungen auch hinsichtlich ihrer Punktwerte;

    Nicht ohne Grund hat die Rechtsprechung die Arztzahlveränderungsregelung im HVM der Beklagten für rechtswidrig gehalten, weil die automatische Berücksichtigung der Erhöhung der Arztzahlen beim Zuschnitt von Facharztfonds auf die Anerkennung angebotsinduzierter Honorarvolumina hinausliefe (so BSG, Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - veröffentlicht in juris, unter Bestätigung des Urteils des erkennenden Senats vom 31.03.2004 - L 1 KA 8/00).

    Vielmehr bedarf die Erhöhung des Honorarvolumens einer Fachgruppe zu Lasten anderer zu ihrer Rechtfertigung weiterer Gründe, so z.B. dass zugleich eine medizinisch gerechtfertigte Änderung des Leistungsgeschehens vorliegt - etwa durch Veränderungen der Zusammensetzung der Patientenschaft, der Zahl der Patienten und Behandlungsfälle, oder durch eine sonstige bedarfsbedingte Expansion oder Reduktion der ärztlichen Leistungen (BSG, Beschluss vom 22.06.2005 - B 6 KA 68/04 B - veröffentlicht in juris).

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2011 - L 3 KA 12/08
    Honorarverteilungsvorgaben, wonach jede Veränderung der Arztzahl in einer Fachgruppe zwangsläufig zu einer Erhöhung oder Verminderung des ihr zugeordneten Honorarvolumens führt, sind wegen der Auswirkungen auf die übrigen ebenfalls kontingentierten Arztgruppen mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht zu vereinbaren (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 22. Juni 2005 - B 6 KA 68/04 B - juris - sowie Beschluss vom 23. Mai 2007 - B 6 KA 85/06 B - juris).

    Ein derartiges Verständnis der Honorarverteilungsvorgaben aus der Anl 6 HVM wäre - wie oben bereits dargelegt - wegen der Auswirkungen auf die übrigen ebenfalls kontingentierten Arztgruppen mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht zu vereinbaren (vgl hierzu BSG, Beschluss vom 22. Juni 2005 - B 6 KA 68/04 B - juris) und daher rechtswidrig.

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 85/06 B

    Honorarverteilung in der vertragsärztlichen Versorgung, Festlegung von

    Dies stünde nicht mit dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit in Einklang (vgl Senatsbeschluss vom 22.6.2005 - B 6 KA 68/04 B -, in juris dokumentiert).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - L 7 KA 126/06

    Kassenärztliche Vereinigung - Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit von

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2006 - L 7 KA 32/01
  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.06.2006 - L 7 KA 32/01

    Honorierung im Beitrittsgebiet ärztlich geleiteter freigemeinnütziger

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2006 - L 7 KA 28/01

    Kassenärztliche Vereinigung - kein gesondertes Honorarkontingent für Impf- und

  • SG Marburg, 16.11.2011 - S 12 KA 446/07

    Kassenärztliche Vereinigung Hessen - Honorarverteilungsvertrag - besondere

  • LSG Berlin-Brandenburg, 22.11.2006 - L 7 KA 36/01

    Vergütung ärztlicher Leistungen bei Einrichtungen nach § 311 Abs. 2 SGB 5

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2006 - L 7 KA 32/01 25

    Streit um ein höheres Honorar einer im Beitrittsgebiet bestehenden ärztlich

  • LSG Berlin-Brandenburg, 28.06.2006 - L 7 KA 28/01 25

    Streit um das Bestehen eines Anspruchs auf erneute Bescheidung vertragsärztlicher

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.04.2022 - L 11 KA 56/18

    Vergütung vertragsärztlicher Leistungen; Rechtmäßigkeit der Einführung von

  • BSG, 23.05.2007 - B 6 KA 86/06 B
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